Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 395
§ 395 – Akteneinsicht der Finanzbehörde
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde darf die Akten, die beim Gericht sind, einsehen.
- Sie kann auch Akten einsehen, die im Falle einer Anklage vorgelegt werden müssten.
- Beschlagnahmte oder sichergestellte Gegenstände dürfen von der Finanzbehörde besichtigt werden.
- Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme geschickt.
- Die Einsichtnahme erfolgt nur auf Antrag der Finanzbehörde.